Allgemeine Geschäftsbestimmungen

Die Fa. Heinz Wechselberger, RUNDUMEDUM Hausmeisterservice und Zeltverleih, Neustift im Stubaital -im Folgenden als Vermieter bezeichnet stellt im Folgenden als Mieter bezeichnet -ein Leihzelt, Geräte und Maschinen zur Verfügung, das unter Anleitung eines Mitarbeiters des Vermieters auf-und abgebaut wird, und zwar zu den nachstehenden Bedingungen:

1. Allgemeines

Die nachstehenden Mietbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Mietverträge. Die Bedingungen gelten (a) für reine Miete und (b) für
schlüsselfertige Vermietung einschließlich aller Kosten, wobei Sondervorschriften für die jeweilige Vertragsart mit (a) bzw. (b) gekennzeichnet sind.
Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in
Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Mieter im Sinne der Geschäftsbedingungen
sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Verbraucher im Sinne der Geschäftsbeziehungen sind natürliche Personen, mit denen in
Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Abweichende,
entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer
Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Im Fall der reinen Miete (a) wird ausdrücklich auf die Beachtung der
Unfallverhütungsvorschriften der jeweiligen Berufsgenossenschaft verwiesen. Unter anderem ist das Tragen von Schutzhelmen und
Sicherheitsschuhen beim Auf-und Abbau unabdingbar.

2. Abholen und Verladen

(a) Das Zelt wird vom Mieter auf eigene Kosten und Risiko abgeholt und zum Zeltplatz gebracht. Die Transportkosten und das Transportrisiko gehen zu Lasten des Mieters; es sei denn, der Transport wird auftragsgemäß vom Vermieter ausgeführt. Der jeweilige vom Vermieter festgelegte Transporttermin ist annähernd. (b) Das Zelt samt Zubehör wird vom Vermieter zugestellt. Die
Transportkosten sind extra ausgewiesen oder im Pauschalpreis enthalten; das Transportrisiko geht zu Lasten des Vermieters. An-und Abtransport des Materials werden vom Vermieter veranlasst. Wenn die Mitarbeiter der Firma Rundumedum vom Mieter zu anderen, außerhalb des Auftrages liegenden Arbeiten herangezogen werden, erfolgt die Berechnung der Arbeitszeit auf Stundennachweis.

(b) Der Mieter stellt dem Vermieter rechtzeitig von Aufbaubeginn genaue Hallenpläne und einen überprüften Gesamtlageplan des Geländes zur Verfügung; das Baugelände wird vom Mieter in  ausreichender Zeitspanne für die Auf-und Abbauarbeiten inkl. Lagerfläche zur Verfügung gestellt. Bei notwendig werdenden Unterbrechungen der Auf-und Abbauarbeiten oder zu kurzen Zeitspannen, die der Mieter zu vertreten hat, sind die dadurch bedingten Mehrkosten vom Mieter zu tragen.

3. Zeltplatz

Der Mieter sorgt für ein ebenes, für die Errichtung des Zeltes geeignetes Gelände und stellt nach dem Abbau des Zeltes den ursprünglichen Zustand des Geländes wieder her. Die Zu-und Abfahrtswege, sowie das Baustellengelände müssen für LKW befahrbar sein. Der genaue Aufstellungsort ist durch den Mieter zu bestimmen und auszuweisen.Für eventuell nachteilige Folgen, die durch ein ungeeignetes Gelände eintreten können, haftet der Mieter.Die Sicherung, Abschrankung und Beleuchtung des Zeltplatzes ist Sache des Mieters. Er ist auch dafür verantwortlich, dass im Bereich des Zeltplatzes keine Erdleitungen verlegt oder auch dieser von Freileitungen überspannt wird.

4. Zeltauf-und -abbau

Der Auf-und Abbau des Zeltes erfolgt laut Vereinbarung. Nach Beendigung der Mietzeit sind sämtliche Installationen und Inventar aller Art zu entfernen, damit nach dem Eintreffen des Mitarbeiters des Vermieters mit dem Abbau des Zeltes begonnen werden kann.Um Schäden am Zelt zu vermeiden, darf der Auf-und Abbau nur unter Aufsicht des Mitarbeiters
der Firma Rundumedum erfolgen. Der Mieter hat einen verlässlichen Mann als Zeltwart zu bestimmen, der das Zelt entweder am Firmensitz des Vermieters oder an Ort und Stelle übernimmt und den Mitarbeiter des Vermieters beim Zeltauf-und -abbau unterstützt.Die von der Mieterseite gestellten volljährigen Helfer müssen für die zu verrichtenden Arbeiten geeignet sein.

5. Heizung / technische Installationen / WC Anlagen

Sämtliche technischen Geräte und Installationen, insbesondere die Heizung, sind von Mitarbeitern des Vermieters oder einer konzessionierten Fachfirma in Betrieb zu setzen (zu verlegen) bzw. außer Betrieb zu nehmen (zu demontieren). Die elektrische Installationen sind von einer konzessionierten Fachfirma nach den geltenden Sicherheitsbestimmungen der ÖVE herzustellen. Für WC Anlagen hat der Mieter für ordnungsgemäße Anschlüsse zu sorgen, sowie die dafür notwendige Genehmigungen, Erlaubnis.

6. Übernahme und Rückgabe

Die laut landesgesetzlichen Bauvorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigungen hat der Mieter bei der zuständigen Baubehörde so rechtzeitig einzuholen, dass diese vor Errichtung des Zeltes vorliegen. Ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Zeltbuch wird von der Vermieterin mitgeliefert (wenn erforderlich).Sämtliche diesbezüglichen auflaufenden Gebühren trägt der Mieter. Nach Übergabe der Anlage darf an dieser nichts mehr verändert werden (insbesondere an Seilverspannungen). Sollten sich Konstruktionsteile, Bedachungen oder Bespannungen lockern oder lösen, so ist der Mieter verpflichtet, die Vermieterin sofort zu benachrichtigen und die notwendigen Sicherungsmaßnahmen selbst einzuleiten. Bei Sturm-und Unwettergefahr hat der Mieter unverzüglich sämtliche Aus-und Eingänge dicht zu verschließen. Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter das Zelt dem Vermieter zu übergeben.

7. Haftung

Die Haftung für Schäden vom Zeitpunkt der Übernahme am Firmensitz der Vermieterin, oder an Ort und Stelle bis zur Rückgabe des Zeltes (fix und fertig verladene Anlage) sowie sämtliche Risiken trägt der Mieter. Entstehen durch unsachgemäßes hantieren Schäden an Planen oder beim Zeltgerüst (insbesondere durch Werfen oder Abkippen vom Fahrzeug), werden dem Mieter die Kosten für die Behebung dieser Schäden in Rechnung gestellt.Selbiges gilt für Inventar, Holzhütten, WC Anlagen und Verkaufsstände. Der Mieter haftet auch für abhanden gekommene Zeltteile
und Werkzeug. Insbesondere ist es verboten das Mietmobiliar unsachgemäß zu verwenden (bekleben, klammern, nageln und verbrennen…).
Wenn Zeltschäden durch höhere Gewalt entstehen, ist der Mieter verpflichtet alles zumutbare zu tun, um die Schäden so gering wie möglich zu halten.

Bei Schneefall ist das Zelt jedenfalls zu beheizen (mindestens 12° C Innentemperatur auf Dauer).

8. Versicherung

Die Leihzelte des Vermieters sind lediglich haftpflichtversichert. Der Vermieter empfiehlt dem Mieter für die Dauer der Zeltmiete eine Unfall-, Haftpflicht-bzw. sonstige Versicherung zusätzlich abzuschließen.

9. Rücktritt, Kündigung, Störung in der Vertragserfüllung

Der Mieter, für den das Rechtsgeschäft ein Verbrauchergeschäft ist, wurde darüber belehrt, dass ihm ein Rücktrittsrecht nach § 3 Abs. 3 Konsumentenschutzgesetz jedenfalls nicht zusteht. Für den Fall, dass der Mieter von der bereits angenommenen Bestellung zurücktritt, ist eine Abstandszahlung von 50 % des vereinbarten Bruttomietzinses zu entrichten, die mit dem Tag der Rücktrittserklärung zur Zahlung fällig wird. Bei Absage, Abruch des Aufbaus, Stornierung 14 Tage vor Erfüllung des Auftrages werden 100% des vereinbarten Bruttomietzins verrechnet. Verzögerungen in der Lieferung des Zeltes durch höhere Gewalt oder unfallsbedingt können keinen Schadenersatz des Mieters auslösen.

10.Bezahlung und Kaution

Zahlungsbedingungen: 1/3 Anzahlung bei Auftragseingang, 2/3 vor Abholung/Aufbau (Sondervereinbarungen ausgenommen)

Es gelten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Preisänderungen behalten wir uns in dem Umfang vor, wenn sich bis zur Ausführung Rohstoffpreise, Löhne, Transportkosten, Steuersätze oder sonstige Kostenfaktoren mit unmittelbarer Auswirkung auf unsere Kalkulation ändern und die Ausführung des Auftrages seit Abschluss des Vertrages später als vier Monate nach
Vertragsabschluss erfolgt.

Bei größeren Aufträgen behalten wir uns vor mit einem Subunternehmer zusammenzuarbeiten.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort aus diesem Vertrag ist Neustift im Stubaital, Gerichtsstand ist Innsbruck. Bei Verbrauchergeschäften gilt § 14 Konsumentenschutzgesetz. Der Mieter verpflichtet sich ausdrücklich diese Mietbedingungen genauestens einzuhalten, um einen reibungslosen An-und Abtransport, sowie Zeltauf-und -abbau zu gewährleisten.

12. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Mietbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.